Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der Firma Eschmann Textures International GmbH Höhebusch 6 51674 Wiehl

I. Vertragsabschluss/Geltungsbereich
1. Alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Eschmann Textures International GmbH (nachfolgend „Eschmann Textures International“ genannt) erfolgen ausschließlich unter Anwendung dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen (nachfolgend auch „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ genannt). Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche Eschmann Textures International mit ihren Kunden und Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge,
Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, ohne dass Eschmann Textures International in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

2. Abweichende oder entgegenstehende Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen) sind für Eschmann Textures International nur dann verbindlich, wenn diese von ihr ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Außer im vorgenannten Fall finden diese keine Anwendung. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden auch dann keine Anwendung, wenn Eschmann Textures International ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Eschmann Textures International auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

3. Angebote von Eschmann Textures International sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung seitens Eschmann Textures International verbindlich. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Lieferbedingungen, immer vorausgesetzt, dass derartige Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden.

4. Sämtliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber Eschmann Textures International gegenüber abzugeben sind (z.B., aber nicht abschließend, Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

5. Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt ist Eschmann Textures International berechtigt, dieses Vertragsangebot binnen einer Frist von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.

II. Preise/Zahlungsbedingungen/Sicherheiten/Konzernverrechnung
1. Die von Eschmann Textures International genannten Preise sind, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, Euro-Preise und verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer und ohne etwaige Ein- bzw. Ausfuhrzölle. Diese werden, sofern anwendbar, zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt.

2. Bei Erhöhung von Lohn-, Material- und sonstigen für die Vertragserfüllung relevanten Kosten zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin behält sich Eschmann Textures International eine angemessene Preiserhöhung vor.

3. Soweit in der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Eschmann Textures International keine wirksamen Preisabsprachen getroffen wurden, erfolgt eine Abrechnung seitens Eschmann Textures International nach entstandenem Aufwand. Die Aufwandsabrechnung gilt insoweit als vereinbart. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Leistungserweiterungen bzw. zusätzliche Bestellungen seitens des Auftraggebers jeweils im Rahmen entsprechend schriftlicher Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

4. Sämtliche Preise gelten ab Werk oder Lagerort exklusive Verpackungskosten. Der jeweiligen Preisvereinbarung sind, unter Berücksichtigung von Klausel IV.1. unten, gewöhnliche Verfrachtungsverhältnisse, sowie normale und unbehinderte Transportverhältnisse zugrunde gelegt.

5. Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, hat die Zahlung des Rechnungsbetrages zum 30. Kalendertag nach der Lieferung ohne Skontoabzug zu erfolgen. Ab dem 31. Kalendertag, bzw. ab dem ersten Kalendertag nach der entsprechend vereinbarten vereinbarter Frist nach der Lieferung befindet sich der Auftraggeber, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, in Zahlungsverzug im Sinne von §§ 286 ff BGB. Der Auftraggeber schuldet ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Zahlung der Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren Verzugsschadens vorbehalten. Eschmann Textures International behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.

6. Die Zahlung hat in der Weise zu erfolgen, dass Eschmann Textures International am Fälligkeitstag über den Betrag vollständig verfügen kann. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig gestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

7. Wird nach Abschluss des Vertrags eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers erkennbar, welche den Zahlungsanspruch von Eschmann Textures International gefährden könnte, oder dass der Anspruch auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist Eschmann Textures International nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach angemessener Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag (§ 321 BGB), sowie zur sofortigen Fälligstellung berechtigt.

8. Eschmann Textures International hat Anspruch auf nach Art und Umfang üblichen Sicherheiten für deren Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

9. Eschmann Textures International ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die ihr gegen den Auftraggeber zustehen, gegen sämtliche Forderungen, die dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund gegen Eschmann Textures International oder ein mit diesem verbundenen Unternehmen (i.S.d. §§ 15ff AktG) zustehen, aufzurechnen.

III. Frist für Lieferungen und Leistungen/Verzug
1. Liefertermine und -fristen bedürfen zu ihrer wirksamen Vereinbarung der Schriftform. Der Auftraggeber erkennt an, dass die von Eschmann Textures International bestätigten oder zugesagten Liefertermine oder –fristen insoweit unverbindlich sind, da die zur Auftragserfüllung notwendige Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann. Daher handelt es sich bei von Eschmann Textures International bestätigten oder zugesagten Lieferterminen oder –fristen lediglich um Vorhersagen.

2. Die Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens Eschmann Textures International, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwaig erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen und etwaiger Genehmigungen, insbesondere nicht vor der Beibringung vom Auftraggeber zu beschaffender Formen, Walzen, Platten, Unterlagen usw. Die Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager von Eschmann Textures International. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden von Eschmann Textures International nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Auftraggebers – um den Zeitraum, um den der Auftraggeber sich mit seinen Verpflichtungen – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten – in Verzug befindet. Dies gilt entsprechend für fest vereinbarte Liefertermine. Wegen einer lediglich unwesentlicher Überschreitung der Liefertermine und – fristen stehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche zu.

3. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn Lieferfristen oder –termine in der schriftlichen vertraglichen Absprache ausdrücklich als fest vereinbart bestimmt worden sind.

4. Bei nicht nur unwesentlicher Nichteinhaltung der Lieferfristen oder -termine stehen dem Auftraggeber die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er Eschmann Textures International eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

5. Im Verzugsfall haftet Eschmann Textures International für den nachgewiesenen Verzögerungsschaden nur, wenn der Auftraggeber Eschmann Textures International nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung die Höhe des voraussichtlichen Verzögerungsschadens unverzüglich schriftlich mitteilt. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 5% vom Preis der von der Lieferverzögerung betroffenen Ware, ist der Auftraggeber verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von Eschmann Textures International nachgewiesene Deckungskaufmöglichkeiten, unter Rücktritt vom Vertrag, für die von der Lieferverzögerung betroffenen Ware wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und der für die Zwischenzeit nachgewiesener Verzögerungsschaden werden von Eschmann Textures International erstattet bis zum Preis der von der Lieferverzögerung betroffenen Ware. Anderenfalls ist die Haftung für den nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50% des Preises der von der Lieferverzögerung betroffenen Ware beschränkt.

6. Wird die Abholung, die Verladung oder Beförderung (entsprechend der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien) der Ware aus einem Grund, den Eschmann Textures International nicht zu vertreten hat, oder der in der Verantwortungssphäre des Auftraggebers liegt, verzögert, so ist Eschmann Textures International berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

7. In Fällen höherer Gewalt, die die vertragliche Leistungserbringung erschweren, verzögern oder unmöglich machen, hat Eschmann Textures International das Recht, die Lieferung bzw. Rest- oder Teillieferung um die Dauer der nicht zu vertretenden Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber daraus Schadenersatzoder sonstige Ansprüche gegen Eschmann Textures International entstehen. Nicht zu vertreten im Sinne der vorstehenden Regelung hat Eschmann Textures International einschließlich, unter anderem, jegliche Art von höherer Gewalt wie Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Stürme oder andere Naturkatastrophen; Krieg, Androhung oder Vorbereitung kriegerischer Handlungen, bewaffnete Konflikte, Auferlegung von Sanktionen, Embargos, Abbruch diplomatischer Beziehungen oder ähnliche Handlungen; behördliche Eingriffe; terroristische Angriffe, Bürgerkrieg, zivile Unruhen oder Aufstände; nukleare, chemische oder biologische Kontaminierung oder Überschallknalle; Explosion oder Unfallschäden; Betriebsstörungen, Zusammenbruch baulicher Strukturen, Ausfall von Anlagenmaschinen, Maschinen, Computern oder Fahrzeugen; Arbeitsstreitigkeiten einschließlich unter anderem Streiks, Arbeitgeber- /Arbeitnehmerkonflikte oder Aussperrungen. Dies gilt auch, wenn durch die vorstehend genannten Umstände, Störungen im Bereich des Transportes oder bei Zulieferanten hervorgerufen werden. Das Entstehen von Schadenersatzoder sonstigen Ansprüchen wegen einer verspäteten Lieferung oder Leistungserbringung in den vorgenannten Fällen ist ausgeschlossen. Das Ereignis höherer Gewalt wird Eschmann Textures dem Auftraggeber nach den jeweiligen Umständen zeitnah anzeigen. Frühestens sechs (6) Wochen nach Erhalt der schriftlichen Anzeige ist der Auftraggeber zum Rücktrittvom Vertrag berechtigt.

IV. Versand/Gefahrenübergang
1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Eschmann Textures International bestimmt die Art der Versendung (insbesondere, aber nicht abschließend, Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung).

2. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Vertragsgegenstände an den Auftraggeber, bei Versendung mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über, spätestens jedoch mit Verlassen der Werkes oder des Lagers.

3. Der Übergabe im vorstehenden Sinne steht es gleich, wenn der Auftraggeber sich in Verzug mit der Annahme befindet.

4. Transportversicherungen gehen zulasten des Auftraggebers und werden von Eschmann Textures International nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Auftraggebers abgeschlossen. Eschmann Textures International ist zum Abschluss dieser Versicherung nur verpflichtet, wenn das diesbezügliche Begehren des Auftraggebers vor Auslieferung der Waren schriftlich rückbestätigt worden ist.

5. Bei Feststellung von Transportschäden hat der Auftraggeber unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. Der Auftraggeber hat die Ware bei Anlieferung auf Transportschäden zu untersuchen und derartige Schäden unmittelbar dem Transportunternehmen zu melden.

V. Abnahme/Wareneingangskontrolle
Wenn und soweit zwischen den Vertragsparteien nicht etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, gelten bezüglich Abnahme und Wareneingangskontrolle die jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

VI. Gewährleistung
1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der schriftlich vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertragsgemäßheit und Mängelfreiheit der Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarungen über Spezifikation, Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Auftraggeber. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von Eschmann Textures International in deren Angaben als vereinbart.

2. Bei Vorliegen eines Sachmangels wird Eschmann Textures International nach Wahl – unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wird die Nacherfüllung durch Eschmann Textures International nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Der Auftraggeber hat Eschmann Textures International bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist Eschmann Textures International die beanstandete Ware oder eine Probe derselben zur Verfügung zu stellen. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Montage und Demontage), trägt Eschmann Textures International, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, kann Eschmann Textures International die entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.

3. Als Beanstandungen hinsichtlich Mängel können nur wesentliche Material- und Fabrikationsfehler geltend gemacht werden, die schon bei Gefahrübergang vorhanden waren und die die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch ausschließen oder erheblich mindern. Soweit Eschmann Textures International dem Auftraggeber wegen der zu bearbeitenden Formen hinsichtlich Beschaffenheit und Material in der vertraglichen Vereinbarung Vorgaben übermittelt hat, steht die Einhaltung dieser Vorgaben und die insoweit für den Bearbeitungsvorgang vorausgesetzte Materialbeschaffenheit in der Verantwortung des Auftraggebers. Soweit erforderlich oder von Eschmann Textures International verlangt, hat der Auftraggeber das Vorliegen dieser Beschaffenheite zu bestätigen oder ggf. mittels Bescheinigungen des Herstellers bzw. Lieferanten zu dokumentieren. Sollten durch Fehlen derartiger Beschaffenheitsmerkmale Mängel an dem Werk entstehen, so sind hierfür die Gewährleistung sowie eine sonstige Haftung Eschmann Texture Internationals ausgeschlossen. Stellt Eschmann Textures International das Fehlen oder das Abweichen von von Beschaffenheitsmerkmalen fest, wird Eschmann Textures International den Auftraggeber darüber unterreichten. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall das weitere Vorgehen, sowie eine allfällige Anpassung der vereinbarten Daten und Fristen vereinbaren. Dadurch entstehende Kosten und Verzögerungen in der Auftragsabwicklung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eine Pflicht zur Prüfung der Beschaffungsmerkmale hat Eschmann Textures International nur dann, wenn und soweit dies ausdrücklich und schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Eschmann Textures International übernimmt keine Gewähr für entstandene Mängel, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung und Verwendung durch den Auftraggeber oder einen Dritten entstanden sind oder entstehen. Dies gilt auch für Folgen der normalen Abnutzung, einer fehlerhaften oder nachlässigen Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, unzureichende oder unsachgemäße Reinigung und Pflege sowie andere außerhalb des Risikobereiches von Eschmann Textures International liegender chemischer, atmosphärischer und sonstiger Einflüsse.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet zu ätzende Formteile vollständig demontiert anzuliefern. Sollte der Auftraggeber unvollständig demontierte Werkstücke zur Ätzung anliefern, entfällt jegliche Haftung der Eschmann Textures International für Schäden, die bei der Demontage vor der Ätzung bzw. Wiedermontage nach der Ätzung entstehen. Die Ätzung von Formen kann zu Maß- und Gewichtsveränderungen an den Formprodukten im Vergleich zum ungeätzten Zustand führen. Eine Haftung für diese Veränderung ist ausgeschlossen.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme oder Ablieferung der Ware, was immer früher eintritt.

6. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Sonstige Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch Eschmann Textures International nicht.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich Eschmann Textures International das Eigentum an der Ware vor. Ist die Ware/der Vertragsgegenstand eine Bearbeitungsleistung, erwirbt Eschmann Textures International Miteigentum an dem Auftragsgut in Höhe des Rechnungswertes. Auf das Miteigentum finden die nachfolgenden Regelungen über den Eigentumsvorbehalt in vollem Umfang Anwendung. Dieses Eigentumsrecht bleibt vorbehalten bis sämtliche offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zu dem Auftraggeber ausgeglichen sind. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Eschmann Textures International einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Verpfändung oder Zwangsvollstreckung sowie etwaige Beschädigungen oder den Untergang der Ware unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sowohl ein Besitzwechsel als auch den eigenen Geschäftssitzwechsel hat der Auftraggeber unverzüglich Eschmann Textures International schriftlich anzuzeigen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises/Werklohns, ist Eschmann Textures International berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis/Werklohn nicht, darf Eschmann Textures International diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten.
In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von Eschmann Textures International (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die Eschmann Textures International im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z.B. aus Umkehrwechseln.
b. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Auftraggeber als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne Eschmann Textures International zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 4.a.
c. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht Eschmann Textures International das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von Eschmann Textures International durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber Eschmann Textures International bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für Eschmann Textures International. Die Miteigentumsrechte von Eschmann Textures International gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 4.a.
d. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

5. Für den Fall der Beschädigung des Werkgegenstandes/der Vorbehaltsware oder sonstigen Beeinträchtigungen tritt der Auftraggeber die ihm gegen den Schädiger oder eine etwaige Versicherung zustehenden Ersatzforderung bereits jetzt im Voraus an Eschmann Textures International ab. Diese nimmt die Abtretung an.

6. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge, Filme, Entwürfe etc. erwirbt der Auftraggeber kein Recht an diesen Gegenständen. Diese verbleiben im Eigentum von Eschmann Textures International.

VIII. Haftung
1. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt, haftet Eschmann Textures International nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, dann aber nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.

2. Eschmann Textures International trifft hinsichtlich der von dem Auftraggeber gelieferten zu bearbeitenden Gegenstände grundsätzlich keine Untersuchungs-und Prüfungspflicht; dies gilt auch, wenn und soweit Eschmann Textures International bereits im Rahmen des Vertragsschlusses konkrete Angaben bzw. Spezifikationen verlangt hat. Eschmann Textures International haftet insoweit nur, wenn sie offenkundige Ungeeignetheiten oder Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkennt und keine weiteren Hinweise an den Auftraggeber erteilt.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetzt bleiben unberührt.

4. Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware entstanden sind, besteht bei leichter Fahrlässigkeit nicht, sofern die Erreichung des Verwendungszwecks nicht gefährdet ist. Dieser Haftungsausschluss gilt für die vertragliche und außervertragliche Haftung. Von diesem Haftungsausschluss sind vertragstypische Folgeschäden nicht erfasst.

5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn Eschmann Textures International die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

IX. Schutzrechte
Werden die Vertragsgegenstände aufgrund von Angaben (Vorlagen, Mustern, Entwürfen u.ä.) des Auftraggebers hergestellt, so stellt der Auftraggeber Eschmann Textures International von jeglichen Ansprüchen, die von Dritten aufgrund irgendwelcher Schutzrechte oder sonstiger Rechte geltend gemacht werden, in vollem Umfange frei. Eschmann Textures International ist berechtigt, entsprechende Vertragsgegenstände dritten Bestellern anzubieten. Bezüglich sonstiger Vertragsgegenstände haftet Eschmann Textures International nicht für die Freiheit von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter.

X. Geistiges Eigentum
Von Eschmann Textures International gefertigte Zeichnungen, Entwürfe, Skulpturen, Muster und derartige Unterlagen sind deren geistiges Eigentum. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Den Angeboten beigefügte Zeichnungen, Muster, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind an Eschmann Textures International unaufgefordert zurückzusenden.

XI. Erüllungsort und Gerrichtsstand
1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist Gummersbach.
2. Gerichtsstand im Rahmen des gesetzlich zulässigen ist für beide Vertragsparteien Gummersbach. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckrecht.
3. Für die Rechtsbeziehung der Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts „Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf“ (Wiener CISG-Übereinkommen).

XII. Ausfuhrnachweis
Holt ein Auftraggeber, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter, Ware ab oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Auftraggeber Eschmann Textures International den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Auftraggeber den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

XIII. Sanktionen
Der Auftraggeber hat Kenntnis von den Verordnungen der EU und der USA über Sanktionen gegen Iran und Syrien und ähnlichen Bestimmungen oder gesetzlichen Regelungen in Kraft, sowie den Vorgaben des voestalpine Konzerns, keine Produkte in den Iran oder Syrien zu liefern (gemeinsam “Regelungen”). Der Auftraggeber wird diese Regelungen in ihrem vollen Umfang einhalten, ungeachtet ob sie direkt auf ihn anwendbar sind oder nicht, und wird weder (i) Produkte in den Iran oder Syrien liefern noch an Kunden weiterverkaufen, von denen er weiß, dass diese in diese Länder liefern, noch (ii) dieses Verbot in irgendeiner Weise umgehen.

XIV. Schlussbestimmungen
1. Sollte Eschmann Textures International ganz oder zum Teil vorübergehend auf die Durchführung einzelner Bestimmungen verzichten, so liegt hierin kein Verzicht auf die spätere Geltendmachung sowie auf die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt vor.
2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, rechtswidrig oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame, rechtswidrige oder undurchführbare Bestimmung gilt automatisch als durch eine Bestimmung ersetzt, die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen, rechtswidrigen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.